Unionsbürgerinnen und -bürger
Unionsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen verfügen über ein dreimonatiges, voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Bei einem längeren Aufenthalt als drei Monate sind EU-Bürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen u.a. als Arbeitsuchende, beruflich Auszubildende, Arbeitnehmende (etwa mit einem Minijob), Selbstständige, Nicht-Erwerbstätige (z. B. Studierende, Rentnerinnen und Rentner usw. sofern ausreichende Existenzmittel vorhanden sind) sowie als Familienangehörige freizügigkeitsberechtigt.
Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht das Recht auf Daueraufenthalt unabhängig vom Vorliegen der bisherigen Freizügigkeitsvoraussetzungen. Die Freizügigkeit bedeutet, dass jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Recht ist in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert. Neben dem Recht zum Aufenthalt bedeutet Freizügigkeit außerdem, in jedem Mitgliedstaat arbeiten zu können, dauerhaft oder vorübergehend.