EU-Bürgerinnen und -Bürger

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Freizügigkeit bedeutet:
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger können in jedem EU-Land wohnen und arbeiten. Sie können auch in EU-Ländern frei reisen.
Freizügigkeit bedeutet Aufenthaltsrecht. Das Recht steht in Artikel 21 des EU-Vertrages.

EU-Bürger*innen

Bürgerinnen und Bürger aus der europäischen Union haben ein Aufenthaltsrecht von 3 Monaten ohne Bedingungen. Wer dauerhaft in Bielefeld wohnen möchte, muss seinen Wohnsitz anmelden.

Aufenthalt über 3 Monate

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger müssen sich lediglich in der Bürgerberatung anmelden und benötigen keinen Aufenthaltstitel.

Der Aufenthalt nach 3 Monaten setzt voraus, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger arbeiten, eine Ausbildungsstelle antreten oder eine Selbstständigkeit nachweisen.

Wenn man in Deutschland nicht berufstätig ist, sondern sich zum Beispiel im Studium oder in der Rente befindet, dann muss der Lebensunterhalt einschließlich einer Krankenversicherung sichergestellt sein.

Auch Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern haben ein Aufenthaltsrecht. Drittstaatsangehörige Familienmitglieder, die nicht selber EU-Bürger aber Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sind, brauchen eine Aufenthaltskarte. Diese muss mit Termin in der Ausländerbehörde beantragt werden.

Daueraufenthalt nach 5 Jahren

Nach 5 Jahren Aufenthalt entsteht ein Daueraufenthaltsrecht, wenn man dauerhaft die Voraussetzungen für einen Aufenthalt erfüllt hat (Finanzierung, Arbeitnehmerschaft). Dann ist der weitere Aufenthalt nicht mehr an die Voraussetzungen geknüpft. Eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht stellt die Ausländerbehörde auf Anfrage aus.